Unsere Satzung gibt es auch als PDF zum Download.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Farmhouse Jazzclub (e.V. nach Eintragung) und hat seinen Sitz in Harsewinkel.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist, den authentischen Jazz als ernstzunehmende und künstlerisch wertvolle Musik zu vertreten und sich dieser Aufgabe durch aufklärende, erzieherische Tätigkeit in uneigennütziger Weise zu widmen. Der Verein möchte auch insbesondere die Jugend durch das Befassen mit dem Jazz zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung anregen.

Der Verein ist bestrebt, dieser Aufgabe in einer ordentlichen und sauberen Atmosphäre gerecht zu werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung von Jazzkonzerten und informativen Gesprächen, die Jedermann zugänglich sind.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

§ 3 Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

Nach entsprechend vertraglicher Vereinbarung können pauschale Kosten bzw. Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Tätigkeit (§ 3 Nr.26a EStG) und Übungsleiter (§ 3 Nr.26 EStG) gewährt werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich mit der Satzung und den satzungsgemäßen Beschlüssen einverstanden erklärt und bereit ist, an einer positiven Verbreitung des Jazzgedankens mitzuwirken.

Der Beitritt ist mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Nach einer Probezeit wird über die Aufnahme vom Vorstand entschieden, Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung (schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres) oder Ausschluss.

Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand erfolgen, wenn

  1. ein Mitglied gegen die Satzung des Vereins verstößt,
  2. ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt,
  3. ein Mitglied durch seine Zahlungen in Rückstand ist,
  4. aus dem Verhalten eines Mitgliedes ersichtlich ist, dass es auf die Mitgliedschaft keinen Wert mehr legt.

Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.

§ 5 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, an allen allgemeinen Versammlungen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben im Clubhaus freien Eintritt. Die Mitglieder sind verpflichtet, den satzungsgemäßen Beschlüssen Folge zu leisten. Die Clubeinrichtungen und Geräte sind schonend zu behandeln. Für mutwillige oder grob fahrlässig verursachte Schäden haftet der Einzelne.

Während der Öffnungszeiten des Clubhauses hat ein eingeteilter Clubdienst für Sauberkeit, Ordnung und ordnungsgemäßes Schließen zu sorgen. Der eingeteilte Clubdienst hat während der Zeit, für die er eingeteilt ist, für Ordnung und Sauberkeit der gesamten Clubanlage, einschließlich Außenanlagen, zu sorgen.

An Veranstaltungen hat mindestens ein Mitglied des Clubdienstes eine Stunde vor Beginn der Veranstaltung das Clubhaus aufzuschließen.

Die Mitglieder haben einen finanziellen Beitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 6 Versammlungen

Versammlungen des Vereins werden vom Vorstand angesetzt. Der Zeitpunkt der Versammlung wird schriftlich oder mündlich bekannt gegeben.

Die Jahreshauptversammlung findet in den ersten sechs Monaten eines jeden Kalenderjahres statt. Sie beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.

Die Wahl des Vorstandes hat bei mehreren Vorschlägen und auf Wunsch eines Mitgliedes geheim zu erfolgen. Bei nur einem Vorschlag für eine Vorstandsposition ist Wahl durch Handzeichen möglich.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittel der Mitglieder oder durch den Vorstand einzuberufen.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassierer, dem Veranstaltungs-wart, dem Versorgungswart, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Kassierer. Jeder von ihnen kann den Verein einzeln vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 8 Auflösung

Bei der Auflösung des Vereins werden die noch zur Verfügung stehenden Mittel der Stadt Harsewinkel, die sie ausschließlich für Jugend fördernde Zwecke zu verwenden hat, überlassen.

(Stand der Satzung: 02. März 2008)